Satzung
(Stand: 29.06.2012)
I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens
§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: AVG Altersvorsorgegenossenschaft eG.
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Potsdam.
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung
der Mitglieder durch Altersvorsorgeleistungen jeder Art.
(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, einzelne Tätigkeitsfelder innerhalb ihres
Aufgabenbereichs auf Dritte zu übertragen. Beteiligungen an anderen Gesellschaften,
die diesem Zweck dienlich sind, ebenso die Gründung von Eigengesellschaften, sind zulässig.
(3) Die Genossenschaft kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und
der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen sowie altersgerechte Wohnungen
für Mitglieder errichten und erwerben, denen die Rechte nach § 12, Ziff. 3 der
Satzung zustehen.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische
Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf
es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung des Beitritts, die den
Erfordernissen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss.
(3) Über die Aufnahme
beschließt der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so entscheidet der Aufsichtsrat auf
Berufung des Abgewiesenen nach Anhörung des Vorstandes endgültig.
(4) Das Mitglied ist
unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hierüber vom Vorstand zu benachrichtigen.
§ 4 Eintrittsgeld
Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Das Eintrittsgeld beträgt derzeit 500,00 € und ist mit Annahme des Antrages auf Beitritt fällig. Das Eintrittsgeld für alle gezeichneten Geschäftsanteile ist sofort in voller Höhe fällig und vor Aufbau des Kapitalkontos zu begleichen. Es ist in keiner Form rückzahlbar. Die Höhe des Eintrittsgelds wird gemäß § 21 d gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat festgelegt. Sie ist jährlich mindestens einmal zu überprüfen, insbesondere kann das Eintrittsgeld auch nach Anzahl der übernommenen Geschäftsanteile gestaffelt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 6),
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 7),
c) Tod (§ 8),
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
(§ 9),
e) Ausschluss (§ 10).
§ 6 Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen
beteiligt ist, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen
Beteiligungen zum Schluss eines Geschäftsjahres ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(4) Unberührt bleibt das Recht
eines Mitgliedes zur außerordentlichen Kündigung gemäß den Voraussetzungen nach
§§ 67 a iVm 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 GenG und der jederzeitigen Übertragung des
Geschäftsguthabens (§ 7).
§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf
einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden.
Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(2) Ist der Erwerber nicht Mitglied der
Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben (§ 3). Ist der Erwerber bereits Mitglied,
so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird
durch die Zuschreibung der Betrag der Geschäftsanteile, die das Mitglied bereits innehat oder
die es neu übernommen hat, überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen
Geschäftsguthabens einen oder mehrere neue Anteile zu übernehmen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht aber mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über, die der Erblasser innehatte. Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall der Genossenschaft schriftlich mit, welchem von ihnen die Mitgliedschaft allein überlassen worden ist, so endet diese mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist. Mehrere Erben können Erklärungen gegenüber der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. Der gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft unverzüglich schriftlich zu benennen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.
§ 10 Ausschluss eines Mitglieds
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft aus den gem. § 68 GenG
genannten Gründen ausgeschlossen werden oder
a) wenn es nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche
Ämter zu bekleiden, an öffentlichen Wahlen teilzunehmen oder gewählt zu werden, oder wenn ihm als
Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung entzogen wird; das gilt sinngemäß für die zur gesetzlichen
Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sowie die vertretungsberechtigten Gesellschafter
von Personenhandelsgesellschaften;
b) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter
Androhung des Ausschlusses nicht die ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft
gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die
Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit
oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird;
c) wenn es in anderer Weise durch eine
genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft, bei verminderter Zurechnungsfähigkeit oder bei
Unzurechnungsfähigkeit unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft
oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht;
d) wenn es zahlungsunfähig geworden oder
überschuldet ist oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren
eröffnet wird;
e) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als drei Monate unbekannt
ist,
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied
ist vorher die
Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch
eingeschriebenen Brief per Rückschein mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an
kann der Ausgeschlossene an einer Generalversammlung nicht mehr teilnehmen.
(4) Der Ausgeschlossene
kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den
Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über
die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat sind
die Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Der Aufsichtsrat entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss
ist mit Gründen zu versehen. Der Beschluss ist den Beteiligten unverzüglich durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates
kann nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
§ 11 Auseinandersetzung
(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend
ist die von der Generalversammlung genehmigte Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, zu
dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist. Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 7)
findet keine Auseinandersetzung statt.
(2) Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet
nach dem Geschäftsguthaben (§ 31 Abs. 5). Mitglieder, die ihre gezeichneten Geschäftsanteile
voll eingezahlt haben und am Bilanzstichtag länger als 12 Monate Mitglied sind, haben
zusätzlich Anspruch auf Auszahlung eines ihrem Anteil an den gesamten Geschäftsanteilen
entsprechenden Teils der Ergebnisrücklage gemäß § 30 Ziffer 4.
(3) Die Genossenschaft ist
berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden
fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft
haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere
im Konkurs- oder Vergleichsverfahren des Mitglieds.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem
Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden
erfolgt ist, auszubezahlen. Es steht im billigen Ermessen des Vorstands, dem Mitglied hierauf
vorab angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, soweit sie dem voraussichtlichen
Auseinandersetzungsguthaben entsprechen.
(5) Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach
Ablauf von sechs Monaten nach Ausscheiden des Mitglieds erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben
vom Beginn des 7. Monats an mit vier Prozent zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung
verjährt in zwei Jahren.
§ 12 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft
gemeinschaftlich durch Beschlussfassung und Wahlen in der Generalversammlung aus.
(2) Das Mitglied ist auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
a) das Stimmrecht in der Generalversammlung (§ 25) auszuüben, sofern die Teilnahme nicht
gem. § 10 Abs. 3 ausgeschlossen ist;
b) Auskunft in der Generalversammlung zu verlangen (§ 30);
c) Einsicht in die Niederschrift
Über die Beschlüsse der Generalversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des
in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichts und der Bemerkungen des
Aufsichtsrates zu fordern;
d) am Jahresüberschuss der Gesellschaft teilzunehmen (§ 36);
e) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 31);
f) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 6);
g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen
(§ 7);
h) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 6 zu kündigen;
i) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gem. § 11 zu fordern;
j) in einer vom zehnten Teil der
Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Generalversammlung oder die Ankündigung
von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Generalversammlung zu
fordern (§ 26 Abs. 4 und 6);
k) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom
zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe bei Gericht zu beantragen
(§ 83 Abs. 4 iVm Abs. 3 GenG);
(3) Den Mitgliedern wird unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums
an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall eingeräumt, dass die
Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von
Wohneigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Der Kaufpreis
wird durch die Genossenschaft unter Berücksichtigung des Verkehrswerts festgesetzt.
§ 13 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der
Generalversammlung nachzukommen;
b) die von ihm gezeichneten Geschäftsanteile grundsätzlich
in voller Höhe einzuzahlen.
c) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 zu übernehmen;
d) am Verlust teilzunehmen (§ 37);
e) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift
sowie bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse
seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;
f) Rundschreiben und sonstige Informationen
der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln.
III. Organe der Genossenschaft
§ 14 Organe
(1) Die Genossenschaft hat als Organe
A. den Vorstand
B. den Aufsichtsrat
C. die Generalversammlung.
(2) Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach
den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten.
A. Der Vorstand
§ 15 Zusammensetzung, Auftrags-, Dienstverhältnis
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, höchstens fünf. Sie müssen Mitglieder
der Genossenschaft sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und
angestellt und die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder wird durch vorhergehenden Beschluss
des Aufsichtsrates jeweils festgelegt.
(3) Anstellungsverträge sind mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern schriftlich zu
vereinbaren. Das Auftragsverhältnis der nicht hauptamtlichen (ehrenamtlichen)
Vorstandsmitglieder bedarf keiner Schriftform.
(4) Eine Wiederwahl ausgeschiedener
Vorstandsmitglieder - gleichgültig, ob hauptamtlich oder nicht hauptamtlich, - ist zulässig.
Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes soll nicht über die Vollendung des 65. Lebensjahres
hinausgehen.
(5) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes
entheben.
(6) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandes
vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren
Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der
Geschäfte zu treffen.
(7) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das
Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine
angemessene Vergütung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.
(8) Das Dienstverhältnis
eines hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes kann nur aus wichtigem Grunde durch die
Generalversammlung gekündigt werden. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung
der Organstellung zur Folge.
(9) Wird ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied von der
Generalversammlung abberufen, liegt darin gleichzeitig die Kündigung des Auftragsverhältnisses.
(10) Das Amt des Vorstandsmitgliedes sowie das Auftrags- bzw. Dienstverhältnis enden in jedem
Fall mit dem Tod des Mitgliedes oder dem Ausscheiden des Mitgliedes aus der Genossenschaft.
(11) Für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern ist der
Aufsichtsrat, vertreten durch den Vorsitzenden, zuständig.
§ 16 Leitung und Vertretung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche
Beschränkungen zu beachten, die die Satzung festlegt. Er ist von den Beschränkungen des
§ 181 8BGB) befreit.
(2) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die
Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Die Genossenschaft kann auch durch ein
Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden.
(3) Vorstandsmitglieder
zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung
des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass
er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.
§ 17 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes, Willensbildung
(1) Der Vorstand hat sämtliche Geschäftlichen Angelegenheiten entsprechend der Zielsetzung
der Genossenschaft zu erledigen.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft
auf Grund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind.
Er ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über
Beschlüsse sind von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die
Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche
Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,
die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu
bewahren.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand hat über die
Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs, über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
und über die Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsguthabens zu entscheiden sowie die
Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen und die Mitglieder über
ihre Eintragung in die Mitgliederliste zu benachrichtigen.
(6) Der Vorstand hat für ein
ordnungsgemäßes, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen
zu sorgen.
(7) Der Vorstand hat die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen
personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen.
(8) Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Lagebericht aufzustellen und unverzüglich dem
Aufsichtsrat vorzulegen und mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen.
(9) Der Vorstand hat dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und
Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen.
(10) Der Vorstand hat im
Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.
(11) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei
wichtigem Anlass unverzüglich über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten und
in den Sitzungen des Aufsichtsrates, zu denen er eingeladen wird, Auskunft zu erteilen,
insbesondere über die Geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der
genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, den Investitions- und
Kreditbedarf etc.
B. Aufsichtsrat
§ 18 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Generalversammlung kann eine höhere
Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der
Genossenschaft sein.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung
gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl
vorgenommen hat. Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie endet mit dem Schluss
der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet.
Hierbei wird das Geschäftsjahr in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird mitgerechnet.
Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Bei einer nicht durch drei
teilbaren Zahl scheidet zuerst der geringere Teil aus. Bei gleicher Amtsdauer werden die
ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder durch das Los bestimmt. Die ausscheidenden
Aufsichtsratsmitglieder sind durch Neuwahl zu ersetzen. Eine Wiederwahl ausgeschiedener
Mitglieder ist zulässig. Die Generalversammlung kann durch Zuwahl eine höhere Zahl
(Abs. 1 Satz 1) der Aufsichtsratsmitglieder bestimmen.
(3) Scheiden Mitglieder im Laufe
ihrer Amtszeit aus oder sind Aufsichtsratsmitglieder dauernd verhindert, so besteht der
Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen
vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch
eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt.
(4) Aus dem
Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie
für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(5) Ist ein Mitglied vorzeitig
ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten Mitglieds
auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(6) Aufsichtsratsmitglieder können nicht
zugleich Vorstandsmitglied oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen
auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Nur für einen im Voraus
begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von
verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung
dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
ausüben.
(7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer
und deren Stellvertreter. Das gilt auch, sobald sich seine Zusammensetzung durch Wahlen
verändert hat.
(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung
(Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser
Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung. Darüber
hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
§ 19 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates ergeben sich aus dem Gesetz und der Satzung,
insbesondere obliegen ihm nachfolgende Rechte und Pflichten:
(1) Der Aufsichtsrat hat
die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die
Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber
Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm
zu bestimmende Mitglieder die Bücher und andere Geschäftsunterlagen einsehen und
Kassenbestand sowie Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie Schuldposten und
sonstige Haftungsverhältnisse prüfen.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss
und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder
für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber und zum
Geschäftsbericht des Vorstandes zu äußern und der Generalversammlung vor Genehmigung
des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
(3) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung
des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen
und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(4) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten
aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der
Genossenschaft bedienen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können
ihre Obliegenheiten allerdings nicht anderen Personen übertragen. Soweit der Aufsichtsrat
Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben;
außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis
muss jedoch aus mindestens drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben
bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen
Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und der Geschäftspartner,
die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen
zu bewahren.
(6) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den
Vorstandsmitgliedern.
§ 20 Sitzungen und Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter, einberufen und
geleitet. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder beide
verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste
Aufsichtsratsmitglied einberufen und geleitet. Die Geschäftsordnung trifft die näheren
Bestimmungen.
(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen
einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht (Ausnahme gemeinsame Beschlüsse von Vorstand
und Aufsichtsrat gem. § 24) an den Sitzungen teil.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates
muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des
Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangen.
Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so künnen die Antragsteller unter Mitteilung des
Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er fasst
seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(5) Schriftliche und
telegrafische Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Mitglied
diesem Verfahren widerspricht.
(6) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen,
die von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern, darunter dem Sitzungsleiter, zu unterschreiben
sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.
§ 21 Gemeinsame Zuständigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung:
a) die Grundsätze der Geschäftspolitik und der Finanzierung,
b) Erwerb von bebauten und
unbebauten Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken,
c) Erwerb und Veräußerung von
Beteiligungen,
d) die Erhebung und Höhe des Eintrittsgeldes,
e) die Erteilung, bzw. der
Widerruf einer Prokura und über Anstellungsverträge mit Prokuristen,
f) die Verwendung der
Rücklagen
g) Einleitung und Durchführung von Prozessen und sonstigen Streitverfahren, soweit
der Streitwert 10.000,- EURO übersteigt,
h) Festlegung von Termin und Ort der ordentlichen
Generalversammlung
i) Über die erforderliche Aufnahme von Krediten für die Genossenschaft
beschlieäen Vorstand und Aufsichtsrat ebenfalls nach gemeinsamer Beratung durch getrennte
Abstimmung.
§ 22 Beschlussfassung über gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig mindestens
vierteljährlich abgehalten werden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. Auch auf
Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates
einzuberufen.
(2) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder des Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats
anwesend sind. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als
auch im Aufsichtsrat findet.
(3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames
Protokoll aufzunehmen. Das Ergebnis der getrennten Abstimmungen ist hierbei festzuhalten.
§ 22 Abs. 6 und § 19 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.
C. Die Generalversammlung
§ 23 Stimmrecht
(1) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich
auszuüben.
(2) Das Stimmrecht Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter
natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre
gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personengesellschaften durch zur Vertretung
ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
(3) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur
Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen
(§ 43 Abs. 5 GenG). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können das Stimmrecht nur
durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben (§ 8). Ein Bevollmächtigter kann
nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der
Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, volljährige Kinder oder Geschwister eines Mitglieds
sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis
stehen. Personen, an die die Mitteilung über ihren Ausschluss abgesandt ist (§ 10 Abs. 3),
können nicht bevollmächtigt werden.
(4) Stimmberechtigte gesetzliche, bzw. ermächtigte
Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des
Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.
(5) Niemand kann für sich das Stimmrecht ausüben,
wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten, von einer Verbindlichkeit zu
befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll.
Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 24 Einberufung der Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung soll innerhalb der ersten sechs Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden, spätestens aber bis zum Dezember des auf das
abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen sind,
abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten
Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist
besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des
Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.
(3) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur
Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsgemäßer
Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
(4) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe
des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens des zehnten Teils der Mitglieder,
höchstens jedoch von 150 Mitgliedern.
(5) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare
Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens
vierzehn Tagen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 9) und dem Tage der Generalversammlung
liegen muss. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt
gegeben werden.
(6) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung
einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag
unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der
Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens
des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitgliedern.
(7) Über Gegenstände,
deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens drei Tage zwischen
dem Zugang der Ankündigung (Abs. 9) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können
Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der
Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung
ausgenommen.
(8) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner
Ankündigung.
(9) In den Fällen der Absätze 5 und 7 gelten die Mitteilungen als zugegangen,
wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.
§ 25 Leitung der Generalversammlung, Beschlussfassung und Wahlen
(1) Die Leitung der Generalversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstandes. Hat der
Aufsichtsrat die Generalversammlung einberufen, leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates
oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende die Generalversammlung.
Sind beide verhindert so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der
Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.
(2) Abstimmungen
werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln oder durch Aufstehen nach Wahl des
Versammlungsleiters durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der
Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung
hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(3) Über die Entlastung von Vorstand und
Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstandes
noch des Aufsichtsrates ein Stimmrecht.
(4) Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande
gekommen ist, werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Wahlen werden grundsätzlich (Ausnahme Abs. 6) abweichend zu den Abstimmungen geheim mit
Stimmzetteln durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Organmitglieder
zu wählen sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen
Kandidaten, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine
Stimme entfallen. Gewählt sind die Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhalten. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, sind im zweiten
Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das Los, das durch den Versammlungsleiter zu ziehen ist. Dies gilt auch bei
Wiederwahl.
(6) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären,
ob er die Wahl annimmt.
(7) Von der geheimen Wahl nach Abs. 4 kann abgesehen werden, wenn
dem keines der anwesenden Mitglieder widerspricht. Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so
ist über die zu wählende Person einzeln abzustimmen. Das gilt auch bei einer Wiederwahl.
(8) Wahlvorschläge von Mitgliedern für den Aufsichtsrat sind der Genossenschaft fünf Tage
vor der Generalversammlung unter Angabe von Name, Beruf und Anschrift des vorgeschlagenen
Mitgliedes schriftlich einzureichen. Es können nur einzelne Personen vorgeschlagen werden.
Listenvorschläge sind nicht zulässig.
(9) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen
des Versammlungsleiters und die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der
vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenen Stimmen anzugeben. Eine
Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes, die an der
Generalversammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung
sind als Anlage beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu
gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.
(10) Wird eine
Änderung der Satzung beschlossen, die - die Erhöhung des Geschäftsanteils, - die
Einführung oder die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
- die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von
Nachschüssen, - eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft,
so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen
Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder
vertretenen Mitglied ist dessen Stimmzahl zu vermerken.
§ 26 Zuständigkeit der Generalversammlung
Der Zuständigkeit der Generalversammlung unterliegt die Beschlussfassung über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang),
b) Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,
c) die Entlastung
des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
d) die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Festsetzung
einer Vergütung gem. § 20 Abs. 9,
e) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den
Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
f) den Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
g) die Verfolgung
von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat
wegen ihrer Organstellung,
h) die Wahl der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft
in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitglieder ergeben,
i) die Änderung der Satzung,
j) die Verpflichtung der
Mitglieder zur Leistung von weiteren, noch nicht erfolgten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
zur Deckung eines Fehlbetrages im Falle der Liquidation (§ 33),
k) die Verschmelzung mit
einer anderen Genossenschaft oder die Vermögensübertragung auf ein Unternehmen anderer
Rechtsform,
l) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,
m) die Auflösung
der Genossenschaft und die Wahl der Liquidatoren,
n) Einführung der Vertreterversammlung und
Zustimmung zur Wahlordnung,
o) sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die
Generalversammlung durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist.
§ 27 Mehrheitsfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere
Erfordernisse bestimmt sind.
(2) Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Generalversammlung über
a) die Änderung der Satzung,
b) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines
Geschäftsbereiches, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt,
c) den Widerruf der
Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
d) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
e) die Auflösung der Genossenschaft,
f) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener
Auflösung,
g) Verschmelzung der Genossenschaft zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform
bedarf der Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der
Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die
gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder anwesend oder vertreten
sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über
die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere
Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder innerhalb desselben
Geschäftsjahres über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der
aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband
zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen
und in der Generalversammlung zu verlesen.
(5) Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig
abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine
Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen
der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.
§ 28 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern
a) soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen oder
soweit er eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltung verletzen
würde,
c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder Geschäftlichen Verhältnisse
eines Dritten betrifft,
d) es sich um arbeitsrechtliche Vereinbarungen mit
Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt.
§ 28a Vertreterversammlungen
(1) Wenn die Mitgliederzahl 1500 übersteigt, werden die Rechte der Mitglieder in den
Angelegenheiten der Genossenschaft von Vertretern der Mitglieder in einer
Vertreterversammlung ausgeübt. Im Falle einer Vertreterversammlung gelten die
Bestimmungen über die Generalversammlung sinngemäß.
(2) Die Vertreter sind an Weisungen
ihrer Wähler nicht gebunden.
(3) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt
Geschäftsfähige Personen sein, die Mitglieder der Genossenschaft sind und nicht dem
Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt
werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden ist.
(4) Die Wahl zur
Vertreterversammlung findet alle 4 Jahre statt. Für je 200 Mitglieder ist nach
Maßgabe der gem. § 30 a, Abs. 6 der Satzung aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter
sowie ein Ersatzvertreter zu wählen, mindestens jedoch 50 Vertreter und 10 Ersatzvertreter.
Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergehenden
Geschäftsjahres. Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt,
wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter
unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(5) Wahlberechtigt ist jedes bei
der Bekanntmachung der Wahl in der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied.
Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen
und Personengesellschaften des Handelsrechts üben ihr Stimmrecht durch den
gesetzlichen Vertreter aus. Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter können sich
durch bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds
(§ 8 der Satzung) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen
Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder
vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Eltern, Kinder
oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem
Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Die gesetzlichen Vertreter oder
Bevollmächtigten müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. Dies gilt
nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder.
(6) Die Vertreter
werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Näheres über
das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses regelt die
Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse
erlassen wird; der Beschluss des Vorstands muss einstimmig gefasst werden. Die
Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Es sind für alle Vertreter
insgesamt zehn Ersatzvertreter zu wählen. Fällt der Vertreter vor Ablauf der Amtszeit
weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens
mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. Für seine Wahl sind die für den Vertreter
geltenden Vorschriften anzuwenden. Eine Liste der gewählten Vertreter und der gewählten
Ersatzvertreter ist während der Dauer von zwei Wochen in den Geschäftsräumen der
Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Dies ist in dem durch § 39 der
Satzung bestimmten Blatt bekanntzumachen. Die Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung.
Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich eine Abschrift der Liste zu erteilen.
(7) Die Vertreter werden nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes auf vier Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt des Vertreters beginnt mit
Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindestens 50
Vertreter die Wahl angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl als Vertreter
besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der Wahl
zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Wahl zu setzenden
Frist von 2 Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. Das Amt
des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter
die Wahl angenommen haben. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der
Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Wahl in den Vorstand oder
Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, Geschäftsunfähig oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. Zum Nachweis der Vertreterbefugnis erhält jeder
Vertreter nach Annahme der Wahl einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines
Amtes erlischt. Die vorausgegangenen Absätze gelten entsprechend für den Ersatzvertreter;
jedoch ist für den Beginn seines Amtes nicht erforderlich, dass mindestens 50
Ersatzvertreter die Wahl annehmen.
(8) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare
Benachrichtigung sämtlicher Vertreter oder durch Bekanntmachung in dem in § 39 vorgesehenen
Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen, die zwischen
dem Tage des Zugangs bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der
Vertreterversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der
Beschlussfassung bekannt gegeben werden.
IV. Eigenkapital und Haftsumme
§ 29 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft auf Grund einer schriftlichen,
unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile.
Der Geschäftsanteil wird auf 1.000,- € festgesetzt.
(2) Jeder Geschäftsanteil ist
sofort nach erklärtem Beitritt zur Genossenschaft einzuzahlen. Der Vorstand kann
Zahlungen in Teilbeträgen zulassen mit dem Recht auf jederzeitigen Widerruf der
gewährten Stundung. Trotz gewährter Teilzahlungen sind höhere Teilzahlungen oder die
vorzeitige Volleinzahlung des Geschäftsanteils zugelassen.
(3) Über den/die bei Eintritt
in die Genossenschaft erworbenen Geschäftsanteil(e) hinaus kann sich ein Mitglied mit
einem oder mehreren weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung mit einem
weiteren Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der/die bereits vorhandene(n)
Geschäftsanteil(e) voll eingezahlt ist/sind. Bei Erwerb von weiteren mehreren
Geschäftsanteilen müssen sowohl die bereits vorhandenen als auch die neu übernommenen
bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sein. Für die Einzahlung gilt
Abs. 2 entsprechend.
(4) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die
Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.
(5) Die Einzahlungen, auf den/die
Geschäftsanteil/e, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene
Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitglieds.
(6) Die Abtretung und
Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig. Entstehen der Genossenschaft
durch eine solche Abtretung oder Verpfändung Kosten, dürfen sie dem Mitglied in angemessener
Höhe belastet werden. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen
seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das
Auseinandersetzungsguthaben gilt § 11.
(7) Das Geschäftsguthaben dient der Genossenschaft
als Pfand für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten und befristeten -
Ansprüche der Genossenschaft gegen das Mitglied.
§ 30 Rücklagen
(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung
eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes bestimmt.
(2) Sie wird gebildet durch
eine jährliche Zuweisung von mindestens 5 % des Jahresüberschusses zzgl. eines evtl.
Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines evtl. Verlustvortrages, und zwar solange bis die
Rücklage 5 % der jeweiligen Bilanzsumme erreicht, d. h. die gesetzliche Rücklage ist
auf diese Mindesthöhe begrenzt und es erübrigt sich eine Zuweisung wenn diese Mindesthöhe
erreicht ist. Sinkt die Rücklage unter die statutarisch festgelegte Mindesthöhe, ist sie
grundsätzlich entsprechend dem vorbezeichneten Teil des Jahresüberschusses wieder
aufzufüllen. Es bleibt der Generalversammlung jedoch unbenommen, durch entsprechende
Satzungsänderungen die Mindesthöhe der gesetzlichen Rücklage herauf- oder herabzusetzen.
(3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.
(4) Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen
gebildet werden. Über die Zuweisung und Entnahme beschließen Vorstand und Aufsichtsrat
in gemeinsamer Sitzung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses.
(5) Werden Eintrittsgelder
erhoben, so sind davon zunächst die direkten Kosten zu decken, die anlässlich des
Eintritts des Mitglieds entstehen. Der Rest ist einer Kapitalrücklage zuzuweisen.
Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung,
ebenso wie über die ratenweise Einzahlung von Eintrittsgeldern vor Einzahlung auf
den/die Geschäftsanteil(e).
§ 31 Ausschluss der Nachschusspflicht
Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit dem/den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme für jeden Geschäftsanteil beträgt 1.000,- €. Die Generalversammlung kann im Falle der Liquidation beschließen, dass die Mitglieder, soweit es zur Deckung eines Fehlbetrages erforderlich ist, zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, soweit sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87 a Abs 1 GenG). Im Übrigen besteht keine Nachschusspflicht, diese ist ausgeschlossen.
V. Rechnungswesen
§ 32 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das erste Geschäftsjahr ist ein RumpfGeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung der
Genossenschaft und endet am 31. 12. 2001. Künftige Geschäftsjahre sind gleich dem
jeweiligen Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen
und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang)
aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung
sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und
Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im
Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so
darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt
wird.
(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zu Verwendung des
Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung
dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates
der Generalversammlung zuzuleiten.
(6) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind dem
zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen einzureichen.
§ 33 Vorbereitungen der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung
(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,
Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind
spätestens eine Woche vor der Generalversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft
zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates
sowie dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines
Bilanzverlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Generalversammlung zur
Beschlussfassung vorzulegen.
§ 34 Verwendung des Jahresüberschusses
(1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung
unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes, dieser Satzung und der
Verschmelzungsverträge. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des
Jahresüberschusses wird nach dem Verhältnis der von ihm eingezahlten Geschäftsguthaben
zu allen eingezahlten Geschäftsguthaben aller Mitglieder zum Schluss des Geschäftsjahres
berechnet, in dem der Überschuss entstanden ist. Im Falle von Einzahlungen auf
Geschäftsguthaben im Laufe dieses Geschäftsjahres ist die Berechnung der Dividende hierauf
zeitanteilig nach Monaten vorzunehmen.
(2) Der auf das einzelne Mitglied entfallende
Anteil des Jahresüberschusses wird dem Geschäftsguthaben solange gutgeschrieben, bis
die übernommenen Geschäftsanteile erreicht sind oder ein durch Verlust vermindertes
Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.
§ 35 Deckung eines Jahresfehlbetrages
(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch
Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche
Rücklage oder die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben
der Mitglieder oder durch die Maßnahmen zugleich zu decken.
(3) Werden die Geschäftsguthaben
zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende
Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden
Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust
entstanden ist, berechnet.
VI. Liquidation
§ 36 Auflösung und Abwicklung
(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst
a) durch Beschluss der Generalversammlung,
b) durch Eröffnung des Konkursverfahrens,
c) durch Beschluss des Gerichtes, wenn die Zahl der
Genossenschaft weniger als sieben beträgt.
(2) Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation
der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit
der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die
Mitglieder verteilt werden.
VII. Bekanntmachungen
§ 37 Bekanntmachungen
(1) Der Jahresabschluss und die sonstigen Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter
ihrer Firma in "Frankfurter Allgemeine Zeitung" veröffentlicht, sofern eine gesetzliche
Veröffentlichungspflicht besteht.
(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen
anzugeben, von denen sie ausgeht.
VIII. Prüfungsverband
§ 38 Prüfungsverband
Die Genossenschaft ist Mitglied im "Potsdamer Prüfungsverband e.V.", Ludwigsfelde.
§ 39 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.